Tipps: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

22.11.2023 – Um vorzusorgen, braucht es eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht. Erfahren Sie, was die unterschiedlichen Dokumente regeln, worauf Sie beim Ausfüllen unbedingt achten müssen und wie Sie für den Notfall vorsorgen.

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung & Co.: Was ist zu bedenken?

Sicher, gehört hat es wohl jeder einmal: Um für den Ernstfall vorzusorgen, braucht es eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht. Und dennoch schieben viele das Thema auf die lange Bank. Höchste Zeit, aktiv zu werden! In unserem Ratgeberartikel lesen Sie, was die unterschiedlichen Dokumente regeln, worauf Sie beim Ausfüllen unbedingt achten müssen und wie Sie für den Notfall vorsorgen.

Patientenwillen und Bevollmächtigten festlegen

Eine unerwartet heftige Erkrankung, ein Verkehrsunfall mit schweren Folgen – das will keiner und kann doch jeden treffen. Doch was passiert, wenn Sie selbst nicht mehr handeln können? Wer bestimmt, ob alles getan wird, um Ihr Leben zu erhalten oder nicht? Wer entscheidet für Sie, kümmert sich um Ihre Gesundheitsangelegenheiten und Ihr Vermögen?

Christian Nesemann, Spezialist bei der Commerzbank, weiß aus Erfahrung: Hierbei ist ein Irrglaube weit verbreitet. Viele gehe davon aus, dass die nächststehenden Verwandten, also etwa der Ehepartner, automatisch als bevollmächtigt gelten und somit entscheiden dürfen. Doch das stimmt so nicht: Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt. Unter Umständen kann die Wahl auf einen Fremden fallen. Und selbst wenn der Ehepartner gesetzlicher Betreuer wird, kann dies gravierende Konsequenzen haben. Denn dann unterliegt er der gerichtlichen Kontrolle und verschiedenen gesetzlichen Beschränkungen. Auch deshalb ist es wichtig, rechtzeitig vorzusorgen. Mit der Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, wer im Ernstfall für Sie entscheidet. Ergänzend spielt die Patientenverfügung eine zentrale Rolle. Denn damit regeln Sie, wie Sie ärztlich behandelt werden wollen.

Patientenverfügung: Klarheit verschaffen, genau formulieren

Die wichtigste Frage bei der Patientenverfügung lautet: Wie stehen Sie zu lebenserhaltenden Maßnahmen? In welchen Situationen wünschen Sie diese? Und wann nicht? Mit der Patientenverfügung halten Sie Ihren Willen für den Fall fest, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Damit Ärzte den Patientenwillen berücksichtigen können, braucht es konkrete Formulierungen. Sie müssen für unterschiedliche Behandlungssituationen genau vorgeben, was die Mediziner zu tun oder zu unterlassen haben.

Eine erste Orientierungshilfe zum Thema bieten die Musterformulierungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. „Vielen fällt es aber schwer, Behandlungsfälle und Fachbegriffe zu verstehen und für sich selbst zu bewerten“, sagt Nesemann. Wann genau spricht man zum Beispiel von Wiederbelebung? Und was fällt alles unter den Begriff künstliche Beatmung?

Sein Tipp: Fragen Sie Ihren Hausarzt, ob er Sie zur Patientenverfügung berät. „Der Arzt kann Ihnen die wichtigsten Punkte einer Patientenverfügung verständlich erklären. Außerdem kennt er Sie als Patient und kann Ihre gesundheitliche Situation berücksichtigen.“ Möglicherweise bietet Ihr Hausarzt auch an, die Patientenverfügung mit Ihnen gemeinsam zu erstellen. Alternativ kann es sinnvoll sein, hierfür einen Anwalt oder Notar aufzusuchen.

Was die Vorsorgevollmacht regelt

„Die Vorsorgevollmacht ist das Herzstück der Notfallvorsorge“, sagt Christian Nesemann. Denn das Dokument regelt, wer Sie bei Handlungsunfähigkeit in den Bereichen der Personen- und Vermögenssorge vertritt. Gleichzeitig wird durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht vermieden, dass das Betreuungsgericht ein Betreuungsverfahren einleitet. Der Bevollmächtigte kümmert sich auch darum, mit Ärzten über die Patientenverfügung zu sprechen und so den Patientenwillen durchzusetzen. Je nach persönlichen Wünschen lässt sich die Vollmacht auch einschränken oder auf mehrere Personen verteilen.

Was Sie bei der Vorsorgevollmacht bedenken sollten

Sinnvoll ist die Vorsorgevollmacht grundsätzlich für jeden. Doch wonach sollten Sie den Bevollmächtigten auswählen? „Sie brauchen eine nahestehende Person, der sie uneingeschränkt vertrauen“, sagt Nesemann. Andernfalls bestehe ein großes Missbrauchsrisiko, wie der Experte an einem Fall erläutert. „Eine Frau hat sich freiwillig in die Psychiatrie einweisen lassen. Ihre Tochter war notariell generalbevollmächtigt und hat die Wohnung ihrer Mutter verkauft. Jetzt tobt ein Rechtsstreit.“

Christian Nesemann rät dazu, die Vorsorgevollmacht in einer professionellen Beratung zu erstellen, zum Beispiel beim Anwalt. So lassen sich Missbrauchsrisiken weitestgehend ausschließen und alle relevanten Aspekte berücksichtigen. Besonders wichtig aus Sicht des Experten: Die Vorsorgevollmacht sollte in der Regel mit einer kurzen Betreuungsverfügung kombiniert werden. In der Betreuungsverfügung steht dann als Betreuer der Name des Vorsorgebevollmächtigten. Dies ist von Bedeutung, wenn trotz Vorsorgevollmacht ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird. In diesem Ausnahmefall ist das Betreuungsgericht daran gebunden, den Bevollmächtigten als Betreuer auszuwählen.

Gibt es keine Vertrauensperson, ist die Vorsorgevollmacht aus Sicht des Experten nicht die richtige Wahl. Die Betreuungsverfügung könnte eine Alternative sein.

Vorsorgevollmacht: unverheiratete Paare aufgepasst

Wenn es um die Gesundheit des Partners geht, besitzen Eheleute automatisch bestimmte Informations- und Zugriffsrechte. Anders bei unverheirateten Paaren: „Wenn der Freund auf der Intensivstation landet, darf ihn die Freundin nur mit einer entsprechenden Vollmacht besuchen“, so Nesemann. Umso wichtiger ist es für unverheiratete Paare, sich mit den Themen Vollmachten und Verfügungen auseinanderzusetzen.

Was Sie mit der Betreuungsverfügung regeln

Wenn Sie handlungsunfähig werden, prüft das Betreuungsgericht, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Trifft das zu, kann sich der Bevollmächtige um Ihre Angelegenheiten kümmern. Andernfalls wird ein gesetzlicher Betreuer bestellt. Mit der Betreuungsverfügung lässt sich das beeinflussen. Sie können eine bestimmte Person als Betreuer benennen oder ausschließen. Auch Betreuungswünsche können Sie angeben – so zum Beispiel den Wunsch, lieber zu Hause als im Pflegeheim betreut zu werden.

Betreuungsverfügung – ja oder nein?

Aus Sicht von Christian Nesemann ist die Betreuungsverfügung vor allem für Menschen empfehlenswert, die niemandem uneingeschränkt vertrauen – und somit auch keine Vorsorgevollmacht ausfüllen wollen. Anders als der Bevollmächtigte muss sich der Betreuer an strenge Vorgaben halten. „Bei der Geldanlage bedeutet das zum Beispiel, dass er mündelsicher investieren muss“, so Nesemann. Auf Basis regelmäßiger Berichte kontrolliert das Gericht, ob der Betreuer die Kriterien erfüllt.

Doch wie können Sie die Betreuungsverfügung erstellen? Beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt es dafür ein Formular. Vorab empfiehlt sich eine qualifizierte Beratung zum Thema, zum Beispiel bei einem Anwalt.

Vollmachten im Vorsorgeregister registrieren

Die beste Vollmacht hilft nichts, wenn im Notfall niemand davon weiß oder dessen Glaubwürdigkeit angezweifelt wird. Christian Nesemann rät daher zu zwei Maßnahmen. Erstens: die Dokumente – Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung – notariell beurkunden zu lassen. „Damit sichern Sie ab, dass die Dokumente auch gültig sind.“ Zweitens: die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister. So wird sichergestellt, dass die Betreuungsgerichte auf die Inhalte zugreifen und Ärzte relevante Informationen einholen können.

In der Praxis kann das zum Beispiel so ablaufen: Ein Patient landet nach einem schweren Unfall auf der Intensivstation und ist bewusstlos. Der Arzt will sofort operieren, doch die Risiken sind hoch – ohne Einwilligung darf er nicht beginnen. Er wendet sich an das Betreuungsgericht und erfährt, dass er einen Bevollmächtigten kontaktieren kann.

Tipp: Ihre Vollmachten und Verfügungen können Sie unter www.vorsorgeregister.de gegen eine geringe Gebühr registrieren. Falls Sie die Dokumente über einen Notar beurkunden, kann er die Registrierung für Sie vornehmen.

Zusammengefasst: So organisieren Sie Ihre Vorsorge für den Ernstfall

Die Tabelle zeigt übersichtlich, wie Sie Vollmachten und Verfügungen vorbereiten, erstellen und aufbewahren.
Art des DokumentsVorsorgevollmachtZweck des DokumentsBevollmächtigten festlegen, der sich um Ihre Angelegenheiten kümmert.VorbereitenGibt es eine nahestehende Person Ihres Vertrauens? Ist die Person bereit, Sie zu vertreten?ErstellenVollmacht erstellen mit professioneller Hilfe (z.B. Anwalt) | Vollmachtgeber und -nehmer unterschreiben
Art des DokumentsBetreuungsverfügungZweck des DokumentsGesetzlichen Betreuer vorschlagen, der sich um Ihre Angelegenheiten kümmert.VorbereitenSie vertrauen keiner Person uneingeschränkt? Sie wollen Betreuungswünsche festlegen und/oder einen Betreuer ernennen?ErstellenGgf. Formular des Bundesjustizministeriums nutzen | Verfügung erstellen mit professioneller Hilfe (z.B. Anwalt)
Art des DokumentsPatientenverfügungZweck des DokumentsÄrztliche Behandlungswünsche festlegen.
VorbereitenGespräch mit dem Hausarzt | Zentrale Frage: Wann wünschen Sie lebenserhaltende Maßnahmen und wann nicht?ErstellenMustertexte des Bundesjustizministeriums bieten Orientierung | Verfügung erstellen mit professioneller Hilfe (ggf. Hausarzt)

Das sollten Sie bei der Aufbewahrung beachten

  • Notariell beurkunden
  • Zu Hause hinterlegen und Auffindbarkeit sicherstellen
  • Ggf. Bevollmächtigten über Ablageort informieren
  • Registrierung der Dokumente unter www.vorsorgeregister.de

Tipp: Achten Sie darauf, einmal jährlich zu überprüfen, ob Ihre Vollmachten und Verfügungen noch Ihren Wünschen entsprechen.

Kontozugriff mit Bankvollmacht sicherstellen

Fälle wie diesen erlebt Christian Nesemann immer wieder: Ein Ehepaar verwaltet das gemeinsame Geld auf dem Girokonto des Mannes. Doch nach einem schweren Unfall fällt er für mehrere Monate ins Koma. Der Frau wurde nie eine Vollmacht erteilt – daher darf sie auch kein Geld abheben.

Was also tun? Nesemann rät zur Bankvollmacht. „Damit gewährleisten Sie, dass Bevollmächtigte im Notfall auf Ihre Konten zugreifen und finanzielle Angelegenheiten erledigen können.“ Der Kontobevollmächtigte hat das Recht, den klassischen Zahlungsverkehr abzuwickeln und Einlagen sowie Anlagen zu verwalten. Auf Wunsch ist auch Online Banking möglich.

Weitere Informationen und Hinweise zur Erteilung einer Bankvollmacht lesen Sie hier. Vorab sollten Sie sich eines klar machen: „Wenn Sie eine Bankvollmacht ausstellen, sollten Sie dem Bevollmächtigten uneingeschränkt vertrauen“, sagt Nesemann. Wenn es hart auf hart kommt, ist es diese Person, auf die Sie sich voll und ganz verlassen müssen.

Hinweis:
Die Commerzbank AG nimmt mit diesem Artikel keine Rechtsberatung vor und ersetzt auch keine rechtliche Beratung zu den Themen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

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