Informationen zu Pfändungen
Die Pfändung geschieht im Auftrag des Gläubigers, wenn der Schuldner (Sie als Kontoinhaber) seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann. Die häufigsten Ursachen für eine veranlasste Kontopfändung sind unbezahlte Rechnungen und missachtete Mahnbriefe. Falls die Schulden nicht beglichen werden, kann der Gläubiger bei dem entsprechenden Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Ihr Guthaben wird bei uns gepfändet, um Ihre ausstehenden Schulden zu begleichen und dem Gläubiger seine geforderten Zahlungen zu leisten. Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, Verfügungen auf gepfändeten Konten zu verhindern. Ihre Konten, dazugehörige und weitere Kreditkarten sowie Depots werden gesperrt. Die Sperrung Ihrer Konten bleibt bestehen, bis die Pfändung vollständig beglichen ist.
Weiterführende Informationen
- Öffentliche Gläubiger wie z. B. das Finanzamt sind ebenfalls befugt, das Guthaben Ihres Kontos zu pfänden, um ausstehende Schulden zu begleichen. Öffentliche Gläubiger benötigen keinen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
- Wir sind bei Privatpersonen gesetzlich verpflichtet, dem Gläubiger das gepfändete Guthaben einen Monat nach Eingang der Pfändung auszuzahlen. Reicht Ihr vorhandenes Guthaben nicht aus, werden Teilbeträge zur Begleichung ausgezahlt. Sie können uns vorzeitig beauftragen, die Pfändung vollständig begleichen zu lassen.
Sobald eine Kontopfändung bei Ihnen vorliegt, werden sämtliche Verfügungen auf dem gepfändeten Konto verhindert und dieses Konto sowie zugehörige Kreditkarten gesperrt. Von der Sperrung sind auch weitere, durch uns ausgegebene Kreditkarten betroffen. Sie können von Ihren Konten kein Geld abheben oder überweisen und das weder in der Filiale noch am Geldautomaten, im Online Banking oder telefonisch. Die Sperrung Ihrer Konten wird wieder aufgehoben, wenn Sie beim Gläubiger den vollständigen Pfändungsbetrag begleichen oder der Gläubiger uns schriftlich informiert, dass die Pfändung aufgehoben ist.
Hinweise bei einer Kontopfändung
- Geldverfügungen sind nicht mehr möglich.
- Kündigung Ihrer eingeräumten Kreditlinien (z. B. Dispo).
- Sperrung der zum Girokonto ausgegebenen Kreditkarten sowie weiterer vorhandener Kreditkarten.
- Transaktionen (Überweisungen, Daueraufträge) im Online Banking oder per Telefon sind nicht mehr möglich.
- Eingehende Lastschrifteinzüge werden zurückgegeben.
Weiterführende Informationen
- Bei Fragen zu einer vorliegenden Pfändung sowie beim Verdacht, dass die Pfändung unberechtigt ist, wenden Sie sich ausschließlich an Ihren Gläubiger oder ggf. das zuständige Amtsgericht. Aus gesetz- und datenschutzrechtlichen Gründen verfügen wir als Drittschuldner über keinerlei Hintergründe und Details zu Ihrer Pfändung.
- Sollte die Pfändung bereits erledigt sein, bitten Sie Ihren Gläubiger uns eine Pfändungs-Aufhebung zu übersenden.
- Ab dem Tag der Zustellung haben Sie einen Monat Zeit (ausgenommen juristische Personen), sich mit dem entsprechenden Gläubiger zu einigen. Danach wird das gepfändete Guthaben solange an den Gläubiger überwiesen, bis die ausstehende Pfändung vollständig beglichen ist oder eine Aufhebung der Pfändung an uns versendet wurde.
- Wir sind bei Privatpersonen gesetzlich dazu verpflichtet, dem Gläubiger den gepfändeten Betrag nach Ablauf der Schutzfrist von einem Monat auszuzahlen. Reicht Ihr vorhandenes Guthaben nicht aus, werden Teilbeträge zur Begleichung ausgezahlt. Sie können uns vorzeitig beauftragen, die Pfändung vollständig begleichen zu lassen.
- Gegebenenfalls können auch Ihre Wertpapier-Depots und Schließfächer von einer Pfändung betroffen sein.
- Wandeln Sie Ihr vorhandenes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um, um so Ihren Pfändungs-Freibetrag zu schützen.
- Weist Ihr Girokonto ein ausreichendes Guthaben zur Bezahlung des gepfändeten Betrags aus, wird dieser Betrag auf einem separaten Konto gesperrt. Dadurch können Sie über Ihr restliches Guthaben wie gewohnt verfügen.
Um sich vor einer Pfändung zu schützen bzw. diese zu vermeiden, können Sie als Schuldner sich mit Ihrem/n Gläubiger/n im Vorfeld einigen. Die Einigung sollte stattfinden, bevor der Gläubiger eine Pfändung gegen Sie erwirkt und Ihr Konto gesperrt wird. Sollte Ihr Girokonto bereits gesperrt sein, können Sie in Ihrem Online Banking die Begleichung des Pfändungsbetrags in Auftrag geben.
Zudem haben Sie die Möglichkeit, Ihr bei uns bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto / PSK) umwandeln zu lassen. Die Kontoumwandlung kann auch dann noch beantragt werden, wenn für Ihr Konto bereits Pfändungen zugestellt wurden. Auch ein P-Konto ist pfändbar, allerdings können Sie Ihren Pfändungs-Freibetrag schützen. Die Schutzwirkung des P-Kontos tritt bereits ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Kraft, sofern Sie Ihr Konto innerhalb der Schutzfrist (ein Monat ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) umwandeln. Erfolgt die Umwandlung Ihres Girokonto in ein P-Konto erst später, greift die Schutzwirkung erst für die Zukunft (ab dem Wandlungsdatum).
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