Kontoverwaltung bei Nachlass und Todesfall
Bei Angelegenheiten rund um ein Nachlasskonto gilt es einige für die jeweiligen Personen relevante Informationen zu berücksichtigen:
- Vollmachten über den Tod hinaus behalten Ihre Gültigkeit, solange kein Widerruf des / der Erben erfolgt.
- Mitkontoinhaber von Gemeinschaftskonten bleiben auskunfts- und verfügungsberechtigt, solange kein Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung vorliegt. Nach Widerruf bleibt die Auskunftsberechtigung bestehen, Verfügungen sind dann aber nur noch gemeinsam mit dem Widerrufenden möglich.
- Bei einer Erbengemeinschaft sind nur gemeinschaftliche Verfügungen zulässig. Alle Aufträge bezüglich der Nachlasskonten müssen von allen Personen der Erbengemeinschaft unterschrieben werden.
- Notarielle Generalbevollmächtigte sind unter Vorlage einer auf ihren Namen ausgestellten Ausfertigung auskunfts- und verfügungsberechtigt. Beachten Sie, dass die Ausfertigung der notariellen Generalvollmacht bei jeder Verfügung vorgelegt werden muss.
- Nachlasspfleger / -verwalter können unter Vorlage ihrer Bestallungsurkunde und der persönlichen Legitimation (Personalausweis / Reisepass) im Rahmen ihrer Aufgabenstellung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen handeln.
- Testamentsvollstrecker können unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift eines Testaments mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll, sowie der vom Amtsgericht protokollierten Annahmeerklärung oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses in Ausfertigung im Rahmen Ihrer Aufgabenstellung handeln.
Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Alle Erben übernehmen zusammen den Nachlass mit allen Rechten und Pflichten. Dadurch ist es keinem einzelnen Erben gestattet, über Nachlassgegenstände allein zu verfügen. Um über vorhandene Konten verfügen zu können, ist es für alle Erben zwingend notwendig, die folgenden Unterlagen und Dokumente im Original zur Einsicht vorzulegen:
- Die beglaubigte Abschrift eines Testaments mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll (erhältlich beim zuständigen Amtsgericht) oder den Erbschein in Ausfertigung (urkundliches Original).
- Die Personalausweise / Reisepässe aller Erben.
Weiterführende Informationen
- Bei einer Erbengemeinschaft sind nur gemeinschaftliche Verfügungen zulässig. Alle Aufträge bezüglich der Nachlasskonten müssen von allen Personen der Erbengemeinschaft unterschrieben werden.
- Eine Erbschaftsvollmacht gegenüber der Bank kann mittels eines ausgefüllten Formulars erteilt werden. Die Unterschriften (Vollmachtgeber/ Vollmachtnehmer) sind unter Vorlage eines Personalausweises / Reisepasses in einer unserer Filialen zu leisten.
Beim Tod eines Kontoinhabers müssen gesetzliche Regelungen umgesetzt und bankseitige Richtlinien beachtet werden. Die unten aufgeführten Punkte fassen alle relevanten Informationen für Sie zusammen:
- Alle vorhandenen Bankkarten des Verstorbenen werden vorsorglich gesperrt, um Missbrauch zu vermeiden.
- Die Karten des Mitkontoinhabers / Kontobevollmächtigten bleiben gültig, solange kein Widerruf des / der Erben erfolgt.
- Ein vorhandener Online Banking-Zugang des Verstorbenen wird aus Sicherheitsgründen gesperrt. Bestehende Zugänge für Mitkontoinhaber / Kontobevollmächtigte bleiben aktiv, solange kein Widerruf des / der Erben erfolgt.
- Bei Einzelkonten wird der eingeräumte Dispositionskredit gelöscht bzw. auf die Inanspruchnahme reduziert. Bei Gemeinschaftskonten bleibt ein vorhandener Dispositionskredit bestehen.
- Ein eingerichteter Freistellungsauftrag oder eine vorliegende Nichtveranlagungsbescheinigung wird mit Bekanntgabe des Nachlasses gelöscht.
- Bei im Ausland steuerlich ansässigen Erben ist für die Nachlassabwicklung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. Bis zur Vorlage dieser sind die Konten vorläufig gesperrt (Ist an einem Erbfall ein ausländischer Erwerber beteiligt, haften die Banken für die Erbschaftsteuer, wenn sie das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem ausländischen Berechtigten auszahlen oder zur Verfügung stellen. Um nicht in Haftung genommen zu werden, fordern die Banken in diesen Fällen eine erbschaftsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung an. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Es stellt die Bescheinigung aus, wenn nach Prüfung der Unterlagen die gegen den ausländischen Erwerber festgesetzte Erbschaftsteuer bezahlt ist oder wenn festgestellt wird, dass keine Erbschaftsteuer anfällt.
- Bitte beachten Sie, dass Aufträge (z. B. Daueraufträge, Einzugsermächtigungen für Miete, Strom etc.) weiterhin ausgeführt werden, solange kein schriftlicher Widerruf des Mitkontoinhabers / Kontobevollmächtigten / Erben / gesetzlichen Vertreters erfolgt. Bitte geben Sie uns (Ihrem Berater) einen Hinweis, sofern Sie einen oder mehrere Aufträge löschen möchten, wir helfen Ihnen gerne weiter.
- Beachten Sie, dass Rentenzahlungen und sonstige öffentliche Bezüge (z. B. Arbeitslosengeld), die nach dem Tod des Kontoinhabers für den Folgemonat überwiesen wurden, zurückbezahlt werden müssen. Dies ist möglich, wenn der Rentenversicherungsträger nicht unmittelbar nach dem Tod des Kontoinhabers informiert wurde und die Zahlung daher erfolgt ist. Dieser zu viel gezahlte Betrag gehört nicht zum Nachlass und kann daher nicht von den Erben verwendet werden. Der Betrag wird vom Rentenversicherungsträger schnellstmöglich zurückgefordert. Weitere Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung.
- Kontoumschreibungen unter Beibehaltung der Kundennummer des Verstorbenen sind in der Commerzbank aktuell nicht möglich. Hier muss eine neue Kundennummer auf den / die Erben / Mitkontoinhaber eröffnet werden. Wenden Sie sich an einen Mitarbeiter in der Filiale. Alternativ können Sie die Online-Kontoeröffnung nutzen.
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