Glossar

Value at Risk

Im Risikocontrolling Ausdruck für den maximal möglichen Verlust, der mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit innerhalb eines definierten Zeitraums auftreten kann. Der Value at Risk dient bei Banken vor allem zur täglichen Messung und Begrenzung der Risiken, denen Vermögensgegenstände wie z.B. Options & Futures durch Veränderungen der Marktpreise ausgesetzt sind. Er wird somit im Rahmen der Bankenaufsicht auch zur Ermittlung des erforderlichen haftenden Eigenkapitals einer Bank herangezogen.

Value-Stil

Investmentstil, der Substanzwerte und unterbewertete Titel bevorzugt. Gegensatz: Growth-Stil.

Valuta

Im Überweisungsverkehr, aber auch im Kredit- und Wertpapiergeschäft der Banken, spielt die Wertstellung die Valuta oder Valutierung eine große Rolle. Von ihr hängt der Zeitpunkt ab, von dem an Guthaben oder Kredite verzinst werden.

Der Begriff Valuta wird aber noch in ganz anderer Weise, nämlich als Sammelbegriff für fremde Währungen, benutzt. Diese fremden Währungen können entweder als Sorten (fremdes Bargeld) oder als Devisen (fremdes Buchgeld ) gehalten werden.

Variabel verzinsliche Anleihen

Variable Notierung

siehe Kursbildung.

Venture Capital

Verbriefung (Securitization)

Beschaffung von Finanzierungsmitteln durch die wertpapiermäßige Unterlegung bzw. Umwandlung von Forderungen, z.B. in Form von Anleihen. Ziel ist dabei vor allem, diese Forderungen über organisierte Kapitalmärkte wie z.B. Börsen handelbar zu machen. Kapitalgeber (Sparer) und Kapitalnehmer (z.B. Unternehmen oder der Staat) treten dabei in eine direkte Gläubiger-Schuldner-Beziehung zueinander. Der Erwerber der verbrieften Forderungen übernimmt daher das Risiko von Marktpreisschwankungen des Wertpapiers und des Kreditausfalls. Der Schuldner steht dabei ­ im Gegensatz zur Kreditaufnahme bei einem Kreditinstitut ­ meist einer Vielzahl anonymer Gläubiger gegenüber und muss seine Bonität öffentlich nachweisen, durch ausführliche und regelmäßige Berichterstattung sowie möglichst in Form einer guten Einstufung durch eine Rating-Agentur.

Der Trend zur Verbriefung muss nicht notwendigerweise mit einer Verdrängung der Universalbanken bzw. Commercial Banks aus dem Finanzierungsprozess einhergehen. Zum einen emittieren sie schon seit langem verbriefte Forderungen in Form eigener Bankschuldverschreibungen (Pfandbriefe) und nehmen Anleihen in ihr Kreditportfolio (Aktivgeschäfte) auf. Zum anderen bauen Universalbanken ihre Aktivitäten im Wertpapiergeschäft aus (Investment Banks) und bleiben dadurch auch bei zunehmender Verbriefung in den Finanzierungprozess der Wirtschaft eingeschaltet. In Deutschland werden von Unternehmen emittierte Anleihen zwar an Bedeutung gewinnen, wozu nicht zuletzt die Einführung des Euro beiträgt. Jedoch wird diese Entwicklung vorwiegend von Großunternehmen ausgehen, während die Mehrheit der kleinen und mittleren Unternehmen Fremdkapital zunächst weiterhin überwiegend über Bankkredite aufnehmen wird.

Verfügbarkeit

Eine KAG ist dazu verpflichtet, Anteile eines offenen Fonds börsentäglich zurückzunehmen. Eine Ausnahme können hier Offene Immobilienfonds bilden. Der Kunde soll jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist über sein Vermögen verfügen können. Spezielle Kündigungsfristen gibt es lediglich bei Anlagen nach dem Vermögensbildungsgesetz.

Verfügungskredit

Vergleich

siehe Insolvenz.

Vergleichsindex

(= Benchmark = Vergleichsmaßstab)
Die Entwicklung eines bestimmten Index, der einem Fonds als Vergleichsbasis für die Wertentwicklung dient. Ziel eines aktiv gemanagten Fonds ist es, den Vergleichsindex zu schlagen. Passiv gemanagte (Index)-Fonds sollten sich in etwa wie ihr Vergleichsmaßstab entwickeln.

Verkaufsoption

Verkaufsprospekt

Das deutsche Investmentrecht schreibt vor, dass vor dem Kaufabschluss über Investmentanteile ein Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen des Investmentfonds ausgehändigt werden muss. Der Inhalt des Verkaufsprospekts ist durch das KAGG genau festgelegt. Er enthält alle Angaben, die für die Beurteilung einer Anlage in Investmentfonds von wesentlicher Bedeutung sind. Auch die Medien, in denen die Anteilspreisveröffentlichung erfolgen, sind darin festgehalten.

Verkehrswert

Unter dem Verkehrswert eines Objektes versteht man den Preis, den man zu dem Zeitpunkt der Wertermittlung einer Immobilie am Markt erhalten könnte. Hierbei werden die Eigenschaften und Lage des Grundstücks sowie der Gebäudewert berücksichtigt. Der Verkehrswert ist also der Wert des Objektes zu einem bestimmten Bewertungszeitpunkt.

Vermögensaufstellung

Teil des Rechenschafts- und Halbjahresberichts, aus dem Aufteilung und Veränderung des Fondsvermögens hervorgehen.

Vermögensbildungsgesetz

Vermögenswirksames Sparen

Um die private Spartätigkeit anzuregen, wurde bereits nach der Währungsreform eine Steuerbegünstigung eingeführt, die 1959 durch das Sparprämien-Gesetz abgelöst wurde. Der Grundgedanke war: Wer langfristig spart, soll belohnt werden.

Bausparen ist heute die einzige Sparform, für die noch eine staatliche Prämie gewährt wird.

Die Förderung erhält

  • wer mindestens 16 Jahre alt ist
  • wer uneingeschränkt steuerpflichtig ist (mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt im Inland)
  • wer seinen Bausparvertrag mit jährlich mindestens 50 EUR bespart
  • der, dessen zu versteuerndes Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt (Alleinstehende 25.600 EUR, Verheiratete 51.200 EUR)

Bei Bausparverträgen, die nach dem 31.12.2008 abgeschlossen wurden, ist das Bausparguthaben wohnungswirtschaftlich zu verwenden (z.B. Bau, Kauf, Modernisierung oder Renovierung). Wird das Bausparguthaben für andere Zwecke eingesetzt, besteht kein Anspruch.

Eine Ausnahme gilt für junge Leute, die bei Vertragsabschluss unter 25 Jahre sind. Für sie bleibt es bei der flexiblen Verwendungsmöglichkeiten des Bausparguthabens. Berücksichtigt werden allerdings nur die letzten sieben Sparjahre bis zur Verfügung. Von dieser Ausnahme kann jeder Bausparer nur einmal Gebrauch machen.

Verrechnungsscheck

Ein Scheck, der auf der Vorderseite mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung“ gekennzeichnet ist. Der Scheckbetrag wird dann nicht bar ausgezahlt, sondern auf einem Konto gutgeschrieben. Dies führt zu größerer Sicherheit im Scheckverkehr.

Verschlüsselung

Technik, um den Datenaustausch im Internet sicherer zu machen. Sender und Empfänger benötigen dafür die gleiche Software zur Verschlüsselung (encoding) bzw. zur Entschlüsselung (decoding). Die bekannteste Verschlüsselungstechnologie ist das Sicherheitsprotokoll SSL („Secure Socket Layer“).

Versicherungslücken

Zeiten, in denen keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden und die auch nicht als sonstige rentenrechtliche Zeiten anerkannt sind. Das sind häufig Zeiten als Selbstständiger, mithelfender Familienangehöriger in der Landwirtschaft oder im eigenen Haushalt. Solche Versicherungslücken wirken rentenmindernd. Lücken in der Versicherung können auch bei jüngeren Versicherten etwa durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit vor Eintritt ins Berufsleben oder längerer schulischer Ausbildung entstehen. In diesen Fällen wird künftig die Rentenhöhe nicht mehr negativ beeinflusst werden. Denn diese Zeiten werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als Versicherungszeiten angerechnet, auch wenn die Person vorher nicht versicherungspflichtig war.

Versicherungspflicht

Arbeiter, Angestellte und Auszubildende sind versicherungspflichtig. Für Selbstständige gibt es besondere Regelungen. Nicht versicherungspflichtig, also versicherungsfrei, sind z. B. Beamte, Schüler und Bezieher von Altersvollrenten. Geringfügig Beschäftigte, die versicherungsfrei sind, haben die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten.

Versicherungsverlauf

Im Versicherungsverlauf sind die rentenrechtlichen Zeiten aufgeführt. Nicht enthaltene Zeiten (Versicherungslücken) wirken rentenmindernd. Deshalb gilt: je weniger Lücken, desto besser.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen im Falle einer Scheidung. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den höheren Anwartschaften. Dem anderen Ehegatten steht als Ausgleich die Hälfte des Unterschieds zu.

Vertragsbedingungen

Bevor eine Investmentgesellschaft Anteile eines Fonds ausgeben darf, müssen die Vertragsbedingungen eines Fonds von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt werden. Die Vertragsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen Anleger und KAG.

Vertraulichkeitsbereiche

Chinese Walls haben zum Ziel, dass vertrauliche Informationen, die in einem bestimmten Bereich des Wertpapierdienstleistungsunternehmens eingetreten sind bzw. bekannt werden, diesen Bereich nur insoweit verlassen, als dies zur Erfüllung der Aufgaben des Wertpapierdienstleistungsunternehmens erforderlich ist (Need- to-know-Prinzip). Als mögliche organisatorische Maßnahmen zur Einrichtung von Chinese Walls kommen in Frage:

  • Die funktionale oder die räumliche Trennung von Vertraulichkeitsbereichen (z.B. zwischen Kunden- und Eigenhandel)
  • Die Schaffung von Zutrittsbeschränkungen
  • Die Regelung von Zugriffsberechtigungen auf Daten


Chinese Walls dienen dazu, Interessenkonflikte zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seinen Kunden oder zwischen seinen verschiedenen Kunden möglichst gering zu halten und Verstöße gegen die Insider regelungen zu vermeiden. Hierdurch soll zudem die ununterbrochene und uneingeschränkte interessenkonfliktfreie Handlungsfähigkeit der einzelnen Bereiche des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gewährleistet werden, indem in einem Bereich entstandene vertrauliche bzw. insider-relevante Informationen auf diesen Bereich beschränkt bleiben (Compliance).

Vertriebszulassung

Bevor ausländische Fondsanteile in Deutschland öffentlich zum Vertrieb angeboten werden können, muss die Investmentgesellschaft das Anzeigeverfahren für den öffentlichen Vertrieb bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ordnungsgemäß durchlaufen haben.

Verwaltungsvergütung

Synonym für Managementgebühr (Management Fee). Diese Vergütung erhält die Fondsgesellschaft für die Verwaltung eines Fonds. Die Höhe der Verwaltungsvergütung ist in den Besonderen Vertragsbedingungen im Verkaufsprospekt geregelt. Mit der Gebühr wird direkt der Fonds belastet.
Vgl. Depotbankvergütung

Verwässerungsschutz

siehe Bezugsrecht.

Verweisung, abstrakte

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Während die gesetzlichen Rentenversicherungsträger im Falle einer Berufsunfähigkeit den Versicherten zur Ausübung aller nur denkbaren Berufe verweisen können, verweist die Volksfürsorge nur auf Berufe, die der bisherigen Lebensstellung des Versicherten in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht entsprechen.

Vinkulierung

Viren

Viren sind kleine Programme, die sich selbst vervielfältigen können und sich an andere Programme, Dateien oder auch E-Mails hängen, die der Nutzer aus dem Internet lädt oder von anderen Nutzern bekommt. Viren versuchen den Ablauf des Computerbetriebs zu stören oder Spyware zu installieren.

Volatilität

Mit dem Begriff „Volatilität“ wird die Kursschwankung eines Wertpapieres bzw. einer Währung bezeichnet. Oftmals wird diese in Form der Standardabweichung aus der Kurshistorie berechnet, bzw. implizit aus einer Preissetzungsformel. Je höher die Volatilität, desto risikoreicher ist das Halten der Anlage.

Volkseinkommen

Das Volkseinkommen setzt sich in funktionaler Gliederung aus den Einkommen aus unselbständiger Arbeit (Bruttolöhne und -gehälter einschließlich Sozialbeiträgen der Arbeitgeber) und den Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen zusammen. Sektoral gegliedert entstammt das Einkommen aus den drei Sektoren „private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck“, „Staat“ und „Kapitalgesellschaften“. Das Volkseinkommen entstammt der Verteilungsrechnung des Sozialprodukts. Auf der Basis des Volkseinkommens werden die volkswirtschaftlichen Lohn- und Gewinnquoten berechnet. Dabei ist zu beachten, dass zum Gewinn neben den Unternehmereinkünften auch die Vermögenseinkünfte Zinsen, Mieten, Pachten und Dividenden zählen, die nicht nur Unternehmern, sondern auch Arbeitnehmern zufließen.

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung

Die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (= VGR) sind ein statistisches System zur Erfassung der wichtigsten gesamtwirtschaftlichen Vorgänge. Über ein Grundsraster der einzelwirtschaftlichen Leistungsmessung sollen die VGR ein möglichst vollständiges Bild des wirtschaftlichen Geschehens in einer Volkswirtschaft bieten.

Die VGR entstehen durch die Weiterverarbeitung (Umrechnung, Hochrechnung, Schätzung) der gesamten Wirtschafts- und Finanzstatistik. Sie wird in Form von Konten oder von Tabellen präsentiert. Dargestellt werden:

  • Produktion, Verteilung und Verwendung von Waren und Dienstleistungen (Inlandsprodukt).
  • Entstehung, Verteilung, Umverteilung und Verwendung der Einkommen (Volkseinkommen).
  • Vermögensbildung und ihre Finanzierung.

Dabei fasst man die wirtschaftlich tätigen Personen und Einrichtungen im In- und Ausland zu Sektoren zusammen (Kapitalgesellschaften, Staat, private Haushalte, private Organisationen ohne Erwerbszweck, Ausland).

Die VGR Deutschlands orientieren sich an einem von den Vereinten Nationen weltweit empfohlenen System, um den Benutzern auch internationale Vergleiche zu ermöglichen. Innerhalb der Europäischen Union sind die VGR gemäß dem Europäischen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (ESVG) harmonisiert.

Volljährigkeit

Beginnt in Deutschland mit Vollendung des 18. Lebensjahres und ist Voraussetzung für die unbeschränkte Geschäfts- und Prozessfähigkeit. Willenserklärungen ­ z.B. für Kaufverträge ­ können mit rechtlich bindender Wirkung abgegeben werden.

Vorfälligkeitsentschädigung

Bei vorzeitiger Rückzahlung von Darlehen mit Zinsfestschreibung muss der Darlehensnehmer i.d.R. eine Vorfälligkeitsentschädigung an den Darlehensgeber zahlen. Dieses stellt insbesondere einen Ausgleich für Zinsverluste dar, die dem Darlehensgeber dadurch entstehen, dass langfristige Darlehen, die fristengleich refinanziert wurden, vorfristig zurückgezahlt werden, der Darlehensgeber die Refinanzierung aber nicht vorzeitig auflösen kann. Bei Berechnung der Zinseinbußen wird üblicherweise die Differenz zwischen dem vereinbarten Darlehenszins und der Verzinsung einer fiktiven Alternativ-Anlage (z.B. in Pfandbriefen) berechnet.

Vorstand

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft hat unter eigener Verantwortung das Unternehmen zu leiten; ihm obliegt also die Geschäftsführung. Einzelheiten seiner Befugnisse und Pflichten sind im Aktiengesetz, in der Satzung und gegebenenfalls in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt. Die Vorstandsmitglieder werden durch den Aufsichtsrat auf längstens fünf Jahre bestellt; Verlängerungen dieser Amtszeit sind möglich und üblich.

Jährlich hat der Vorstand der Hauptversammlung (HV) einen Geschäftsbericht, den Bericht des Aufsichtsrats sowie den Jahresabschluss (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) vorzulegen. Die HV beschließt dann u. a. über die Entlastung des Vorstandes.

Vorzugsaktie

Eine deutsche Besonderheit, die stimmrechtslose Vorzugsaktie, sieht ihrem Ende entgegen. Viele Aktiengesellschaften, so Metro, RWE und SAP, haben sie bereits abgeschafft und in Stammaktien umgewandelt. Grund für das Ende der Vorzüge: Viele Börsen wollen bei der Berechnung ihrer Indizes künftig nur noch eine Aktiengattung berücksichtigen. Im Dax wurde dieser Schritt bereits im Juni 2002 vollzogen. Seitdem erfolgt die einheitliche Berechnung ausschließlich nach Stammaktien.

Im Gegensatz zu Stammaktien besitzen Vorzugsaktien kein Stimmrecht. Zum Ausgleich erhalten Besitzer von Vorzügen dafür eine höhere Dividende. Da Vorzüge zugleich rund 30 Prozent weniger kosten als Stammaktien, ergibt sich für sie eine deutlich bessere Dividendenrendite. Da Großkonzerne durch die neuen Börsenregeln Nachteile erleiden könnten (so fürchtet VW aktuell um seine Zugehörigkeit zum Euro-Stoxx50-Index), werden Vorzugsaktien sukzessive abgeschafft. Dabei erhalten Aktienbesitzer meist die Differenz der Börsenkurse zwischen Stamm- und Vorzugsaktie als Prämie ausgezahlt – eine lohnenswerte Spekulation.